Der Heimbeirat ist das zentrale Mitwirkungsgremium und Interessenvertretung für die BewohnerInnen im Heim. Durch ihn wirken die BewohnerInnen von Heimen in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Das Mitwirkungsrecht betrifft aber auch Maßnahmen, die der Sicherung der Qualität der Leistungen des Heimträgers dienen, sowie die Vereinbarungen, die der Heimträger mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern über die einzelnen Leistungen des Heims, deren Qualität und Preis trifft.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Heimgesetz (HeimG) sowie in der Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebs (HeimMitwirkungsV).
Aufgaben des Heimbeirats nach der HeimMitwirkungsVerordnung
Bildung und Zusammensetzung des Heimbeirats
Der Heimbeirat wird von den BewohnerInnen eines Heimes in regelmäßigen Abständen gewählt. Die Amtszeit des Heimbeirats beträgt zwei Jahre. Heimbeiräte können nicht nur BewohnerInnen der Einrichtung sein, sondern auch externe Personen aus dem Kreis der Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen.
Über die Zusammensetzung des Heimbeirats informieren Sie sich bitte vor Ort im jeweiligen Haus.